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Kinder- und Betreuungsfreibetrag

 



Was ist der Kinderfreibetrag?

Kindergeld und Kinderfreibetrag sollen Eltern finanziell entlasten und das Existenzminimum des Kindes steuerfrei stellen.

Der Anspruch besteht grundsätzlich ab der Geburt des Kindes. Das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden.

Der Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibetrag steht nicht dem Kind selbst, sondern den Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigten zu.

Kindergeld

Das Kindergeld wird monatlich ausgezahlt und direkt auf das Konto der Eltern überwiesen.

Die Höhe des Kindergeldes richtet sich nach der Anzahl der Kinder.

Kinderfreibetrag

Der Kinderfreibetrag wird nicht ausgezahlt. Stattdessen mindert er im Rahmen der Einkommensteuererklärung das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.

Das Finanzamt prüft automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für Sie günstiger ist. Diese automatische Berechnung wird Günstigerprüfung genannt.

Kinderfreibeträge im Jahr 2025:

  • 6.672 Euro Kinderfreibetrag bei Zusammenveranlagung
  • 3.336 Euro je Elternteil bei Einzelveranlagung
  • 2.928 Euro Betreuungsfreibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung
Wie lange besteht der Anspruch?

Kindergeld und Kinderfreibetrag können grundsätzlich berücksichtigt werden:

  • bis zum 18. Geburtstag des Kindes,
  • bis zum 25. Geburtstag, wenn sich das Kind z. B. in Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst befindet,
  • ohne Altersgrenze, wenn das Kind wegen einer Behinderung nicht selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann.

Was ist der Kinderfreibetrag?



Kann ich die Kinderfreibeträge auf eine andere Person übertragen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung; kurz: BEA-Freibetrag) vollständig auf einen Elternteil übertragen werden.

Das betrifft vor allem Eltern, die:

  • nicht verheiratet sind,
  • dauerhaft getrennt leben oder
  • geschieden sind.

Eine einfache Vereinbarung zwischen den Eltern reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist eine Übertragung möglich?

Eine Übertragung kommt insbesondere infrage, wenn:

  • ein Elternteil weniger als 75 % des geschuldeten Unterhalts zahlt,
  • ein Elternteil aus finanziellen Gründen keinen Unterhalt leisten kann,
  • das minderjährige Kind nur bei einem Elternteil gemeldet ist,
  • ein Elternteil dauerhaft im Ausland lebt oder
  • der Aufenthaltsort eines Elternteils unbekannt ist.

Wird der Kinderfreibetrag übertragen, geht seit 2021 automatisch auch der Betreuungsfreibetrag auf den anderen Elternteil über.

Bei minderjährigen Kindern kann der andere Elternteil der Übertragung des Betreuungsfreibetrags widersprechen, wenn er sich wesentlich an Betreuung, Erziehung oder Ausbildung beteiligt.

Wann ist eine wesentliche Betreuung gegeben?

Nach der Rechtsprechung liegt eine wesentliche Betreuung in der Regel vor, wenn der Betreuungsanteil des anderen Elternteils durchschnittlich mindestens 10 % beträgt.

Berücksichtigt werden dabei insbesondere:

  • Häufigkeit und Dauer der Betreuung,
  • das Alter des Kindes sowie
  • die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern.

Beispiele

Fall 1: Ein Kind lebt ausschließlich bei der Mutter. Der Vater zahlt weniger als 75 % des Unterhalts.

Die Mutter kann den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Betreuungsfreibetrag beantragen.

Fall 2: Der Vater zahlt ausreichend Unterhalt, betreut das Kind aber kaum.

Ist das Kind ausschließlich bei der Mutter gemeldet, kann sie den vollen Betreuungsfreibetrag beantragen.

Fall 3: Der Vater beteiligt sich regelmäßig an der Betreuung des Kindes.

Dann kann er der Übertragung des Betreuungsfreibetrags widersprechen.

Übertragung auf Großeltern oder Stiefeltern

Leben Kinder bei den Großeltern oder bei einem Stiefelternteil, können Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen auch auf diese Personen übertragen werden.

Voraussetzung ist insbesondere, dass:

  • das Kind dort im Haushalt lebt oder
  • tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

Die Zustimmung der Eltern ist mit der Anlage K nachzuweisen.

Kann ich die Kinderfreibeträge auf eine andere Person übertragen?



Wann und wie kann ich den Betreuungsfreibetrag übertragen?

Seit 2021 gilt: Wird der Kinderfreibetrag auf einen Elternteil übertragen, wird automatisch auch der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung (Betreuungsfreibetrag) mit übertragen.

Das betrifft vor allem getrennt lebende Eltern.

Eine Übertragung kommt zum Beispiel infrage, wenn:

  • ein Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt oder
  • das minderjährige Kind nur bei einem Elternteil gemeldet ist.

Die Übertragung erfolgt in der Anlage Kind.

Der Betreuungsfreibetrag kann bei minderjährigen Kindern unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils übertragen werden.

Der andere Elternteil kann jedoch widersprechen, wenn er sich wesentlich an Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes beteiligt.

Beispiele

Hans (12 Jahre) lebt nach der Trennung der Eltern ausschließlich bei seiner Mutter.

Fall 1: Der Vater zahlt weniger als 75 % des geschuldeten Unterhalts.

Die Mutter kann den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Betreuungsfreibetrag beantragen.

Fall 2: Der Vater zahlt ausreichend Unterhalt.

Dann kann die Mutter nur den Betreuungsfreibetrag beantragen, wenn Hans ausschließlich bei ihr gemeldet ist.

Wann und wie kann ich den Betreuungsfreibetrag übertragen?



Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?

Haben Großeltern oder Stiefeltern das Kind in ihren Haushalt aufgenommen, können der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag auf sie übertragen werden.

Eine Übertragung ist unter bestimmten Voraussetzungen auch möglich, wenn das Kind nicht im Haushalt der Großeltern lebt, diese aber tatsächlich Unterhalt für das Enkelkind leisten.

Voraussetzung für die Übertragung ist die Zustimmung eines Elternteils beziehungsweise bei zusammen veranlagten Eltern die Zustimmung beider Elternteile.

Die Zustimmung erfolgt mit der Anlage K zur Steuererklärung.

Die Zustimmung kann für künftige Jahre widerrufen werden, jedoch nicht rückwirkend für bereits vergangene Kalenderjahre.

Wie kann der Kinderfreibetrag für ein Enkel- oder Stiefkind übertragen werden?



Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Kinderfreibetrag bei Auslandsaufenthalt

Der Kinderfreibetrag sowie der BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) stehen Eltern auch dann zu, wenn ihr Kind im Ausland lebt – vorausgesetzt, die Eltern sind in Deutschland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Kürzung der Freibeträge bei dauerhaftem Auslandsaufenthalt

Der Wohnsitz des Kindes beeinflusst die Höhe der Freibeträge. Je nach Aufenthaltsland können sie um ein Viertel, die Hälfte oder drei Viertel gekürzt werden. Grundlage ist die Ländergruppeneinteilung des Bundesfinanzministeriums, die sich an den Lebenshaltungskosten orientiert. Sie wirkt sich aus auf:

  • Kinderfreibetrag
  • BEA-Freibetrag
  • Ausbildungsfreibetrag
  • Kinderbetreuungskosten

Keine Kürzung

Kindergeld bei Auslandsaufenthalt

Für Kinder mit Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Staat besteht der Anspruch auf Kindergeld fort, sofern keine vergleichbaren Familienleistungen im Ausland bezogen werden.

Außerhalb von EU und EWR ist Kindergeld nur möglich, wenn das Kind weiterhin einen inländischen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Voraussetzungen für einen fortbestehenden Wohnsitz in Deutschland

Ein Kind, das länger als ein Jahr außerhalb von EU oder EWR lebt, gilt laut BFH nur dann als im Inland wohnhaft, wenn:

  • geeignete Wohnräume dauerhaft bei den Eltern zur Verfügung stehen,
  • es diese jederzeit nutzen kann,
  • und es die Wohnung regelmäßig während der ausbildungsfreien Zeiten (Ferien) nutzt.

(BFH-Urteil vom 28.4.2022, III R 12/20)

Praktische Hinweise für längere Auslandsaufenthalte
  • Kurzbesuche reichen nicht aus, um den Wohnsitz aufrechtzuerhalten.
  • Finanzielle Gründe entschuldigen fehlende Heimreisen nicht.
  • Eltern sollten Reisebelege und Studienunterlagen aufbewahren.
Besonderheiten bei Auslandsstudium
  • Bei einem auf ein Jahr befristeten Auslandsstudium bleibt der Kindergeldanspruch bestehen – auch ohne Heimreise.
  • Wird der Aufenthalt verlängert, gelten ab diesem Zeitpunkt strengere Anforderungen (mehrheitlicher Aufenthalt in Deutschland während der Ferien).
  • Prüfungsvorbereitungen im Ausland zählen nicht als Ferienzeit.

BFH-Urteile vom 21.6.2023 (III R 11/21) und 20.2.2025 (III R 32/23)

Sonderregelungen bei Sozialversicherungsabkommen

Bei Ländern mit einem Sozialversicherungsabkommen (z. B. Türkei) gelten besondere Kindergeldregelungen. Bitte lassen Sie sich individuell beraten.

Welche Auswirkungen hat ein Auslandsaufenthalt meines Kindes auf den Kinderfreibetrag?

Feldhilfen

Hat der andere Elternteil weniger als 75 % Unterhalt gezahlt?

Wählen Sie "ja", wenn der andere Elternteil weniger als 75 % des geschuldeten Unterhalts für das Kind geleistet hat.

Dann können Sie den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag vollständig ohne Zustimmung des anderen Elternteils beantragen.

Konnte der andere Elternteil aus finanziellen Gründen keinen Unterhalt zahlen?

Wählen Sie "ja", wenn der andere Elternteil wegen fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit keinen Unterhalt leisten musste.

Wurde außerdem kein Unterhaltsvorschuss gezahlt, können Sie den Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag ohne Zustimmung des anderen Elternteils beantragen.

Ich beantrage daher die vollen Freibeträge.

Wählen Sie "ja", wenn das Kind im Jahr 2025 Unterhaltsvorschuss erhalten hat.

Unterhaltsvorschuss wird gezahlt, wenn der andere Elternteil keinen oder nicht ausreichend Unterhalt zahlt, finanziell nicht leistungsfähig ist oder verstorben ist.

Wichtig: Für Zeiträume mit Unterhaltsvorschuss ist eine Übertragung der Freibeträge nicht möglich.

Zeitraum, in dem Unterhaltsleistungen gezahlt wurden:

Tragen Sie den Zeitraum ein, in dem für das Kind Unterhaltsvorschuss gezahlt wurde.

Ich beantrage den vollen Betreuungsfreibetrag, weil das Kind in 2025 nicht beim anderen Elternteil gemeldet war.

Wählen Sie „ja“, wenn das minderjährige Kind im Jahr 2025 ausschließlich bei Ihnen gemeldet war.

Dann können Sie den Betreuungsfreibetrag auch ohne Zustimmung des anderen Elternteils vollständig für sich beantragen.

Der andere Elternteil kann widersprechen, wenn er sich wesentlich an Betreuung, Erziehung oder Ausbildung beteiligt hat.

Zeitraum, in dem das Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet war:

Tragen Sie den Zeitraum ein, in dem das minderjährige Kind nicht beim anderen Elternteil gemeldet war.

Der volle Betreuungsfreibetrag kann nur für diesen Zeitraum beantragt werden.

Beispiel: Wird das Kind am 01.07.2025 volljährig, kann der Betreuungsfreibetrag nur bis zum 30.06.2025 berücksichtigt werden.

War das Kind nicht bei Ihnen gemeldet und hat der andere Elternteil den vollen Betreuungsfreibetrag beantragt?

Wählen Sie "ja", wenn das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war und der andere Elternteil den Betreuungsfreibetrag vollständig für sich beansprucht hat.

In diesem Fall wird der Betreuungsfreibetrag bei Ihnen grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Sie können widersprechen, wenn Sie sich wesentlich an Betreuung, Erziehung oder Ausbildung beteiligt haben.

Zeitraum, in dem das Kind nicht bei mir gemeldet war:

Tragen Sie den Zeitraum ein, in dem das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war.

Sie können den Betreuungsfreibetrag nicht für sich beanspruchen, wenn das Kind nicht bei Ihnen gemeldet war und der andere Elternteil die Übertragung des Betreuungsfreibetrags auf sich beantragt hat. In diesem Fall haben Sie keinen Anspruch auf den halben Betreuungsfreibetrag und dieser wird in der Berechnung von SteuerGo nicht berücksichtigt.

Wichtig: Seit 2012 können sie einer solchen Übertragung widersprechen, wenn Sie auch Aufwendungen für die Betreuung, Erziehung oder Ausbildung des Kindes getragen haben und selbst das Kind in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut haben. In diesem Fall hätten Sie dann weiterhin Anspruch auf den halben Betreuungsfreibetrag.

Wir stimmen der Übertragung der Freibeträge auf die Stief- / Großeltern zu.

Wählen Sie "ja", wenn Sie den Kinderfreibetrag und den Betreuungsfreibetrag nicht selbst beanspruchen, sondern auf Stiefeltern oder Großeltern übertragen möchten.

Voraussetzungen für die Übertragung:

  • Die Stiefeltern oder Großeltern haben das Kind in ihren Haushalt aufgenommen oder
  • sie leisten tatsächlich Unterhalt für das Kind oder Enkelkind.

Die Zustimmung ist mit der "Anlage K" nachzuweisen.

Wenn Sie "ja" auswählen", werden die Freibeträge bei SteuerGo für Sie nicht mehr berücksichtigt.

Wir beantragen als Stief-/Großeltern die Übertragung der Freibeträge.

Wählen Sie "ja", wenn der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag auf Sie als Stief- oder Großelternteil übertragen werden sollen.

Voraussetzungen für die Übertragung:

  • Sie haben das Kind in Ihren Haushalt aufgenommen oder
  • Sie leisten tatsächlich Unterhalt für das Kind oder Enkelkind.

Zusätzlich müssen die leiblichen Eltern der Übertragung zustimmen. Reichen Sie hierfür bitte die „Anlage K“ mit der Steuererklärung ein.

Haben beide Elternteile der Übertragung auf die Großeltern zugestimmt?

Geben Sie an, ob beide Elternteile der Übertragung der Freibeträge auf die Großeltern zugestimmt haben.

Ist ein Elternteil verstorben, wählen Sie bitte trotzdem die Option „Es liegt die Zustimmung beider Elternteile vor“ aus.

Die Zustimmung ist mit der „Anlage K“ nachzuweisen.

Wir sind gegenüber dem Kind unterhaltspflichtig bzw. das Kind gehörte zu unserem Haushalt.

Wählen Sie "ja", wenn der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag auf Sie als Stief- oder Großelternteil übertragen werden sollen.

Voraussetzung ist, dass das Kind zu Ihrem Haushalt gehört oder Sie tatsächlich Unterhalt leisten.

Zusätzlich ist die Zustimmung der Eltern mit der „Anlage K“ erforderlich.

Zeitraum, in dem die Unterhaltspflicht für das Kind bestand:

Tragen Sie den Zeitraum ein, in dem Sie für das Kind oder Enkelkind tatsächlich Unterhalt geleistet haben.

Die Zustimmung der Eltern ist mit der „Anlage K“ nachzuweisen.