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SteuerGo FAQs

 


Kann ich die Kinderfreibeträge auf eine andere Person übertragen?

Unter bestimmten Voraussetzungen können der Kinderfreibetrag und der Betreuungsfreibetrag (Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung; kurz: BEA-Freibetrag) vollständig auf einen Elternteil übertragen werden.

Das betrifft vor allem Eltern, die:

  • nicht verheiratet sind,
  • dauerhaft getrennt leben oder
  • geschieden sind.

Eine einfache Vereinbarung zwischen den Eltern reicht dafür nicht aus. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann ist eine Übertragung möglich?

Eine Übertragung kommt insbesondere infrage, wenn:

  • ein Elternteil weniger als 75 % des geschuldeten Unterhalts zahlt,
  • ein Elternteil aus finanziellen Gründen keinen Unterhalt leisten kann,
  • das minderjährige Kind nur bei einem Elternteil gemeldet ist,
  • ein Elternteil dauerhaft im Ausland lebt oder
  • der Aufenthaltsort eines Elternteils unbekannt ist.

Wird der Kinderfreibetrag übertragen, geht seit 2021 automatisch auch der Betreuungsfreibetrag auf den anderen Elternteil über.

Bei minderjährigen Kindern kann der andere Elternteil der Übertragung des Betreuungsfreibetrags widersprechen, wenn er sich wesentlich an Betreuung, Erziehung oder Ausbildung beteiligt.

Wann ist eine wesentliche Betreuung gegeben?

Nach der Rechtsprechung liegt eine wesentliche Betreuung in der Regel vor, wenn der Betreuungsanteil des anderen Elternteils durchschnittlich mindestens 10 % beträgt.

Berücksichtigt werden dabei insbesondere:

  • Häufigkeit und Dauer der Betreuung,
  • das Alter des Kindes sowie
  • die Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern.

Beispiele

Fall 1: Ein Kind lebt ausschließlich bei der Mutter. Der Vater zahlt weniger als 75 % des Unterhalts.

Die Mutter kann den vollen Kinderfreibetrag und den vollen Betreuungsfreibetrag beantragen.

Fall 2: Der Vater zahlt ausreichend Unterhalt, betreut das Kind aber kaum.

Ist das Kind ausschließlich bei der Mutter gemeldet, kann sie den vollen Betreuungsfreibetrag beantragen.

Fall 3: Der Vater beteiligt sich regelmäßig an der Betreuung des Kindes.

Dann kann er der Übertragung des Betreuungsfreibetrags widersprechen.

Übertragung auf Großeltern oder Stiefeltern

Leben Kinder bei den Großeltern oder bei einem Stiefelternteil, können Kinderfreibetrag und Betreuungsfreibetrag unter bestimmten Voraussetzungen auch auf diese Personen übertragen werden.

Voraussetzung ist insbesondere, dass:

  • das Kind dort im Haushalt lebt oder
  • tatsächlich Unterhalt geleistet wird.

Die Zustimmung der Eltern ist mit der Anlage K nachzuweisen.