Die Erstattungen mindern die abziehbaren Kinderbetreuungskosten und müssen daher angegeben werden.
Hierzu zählen z. B. Zuschüsse zu Kita-, Krippen- oder Hortgebühren sowie zur Betreuung durch Tagesmütter oder vergleichbare Einrichtungen.
Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind grundsätzlich nur für noch nicht schulpflichtige Kinder möglich.