Feldhilfe: Höhe der steuerfreien Erstattung Tragen Sie hier die steuerfrei erhaltenen Erstattungen für Kinderbetreuungskosten ein, z. B. Zuschüsse Ihres Arbeitgebers. Die Erstattungen mindern die abziehbaren Kinderbetreuungskosten und müssen daher angegeben werden. Hierzu zählen z. B. Zuschüsse zu Kita-, Krippen- oder Hortgebühren sowie zur Betreuung durch Tagesmütter oder vergleichbare Einrichtungen. Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse sind grundsätzlich nur für noch nicht schulpflichtige Kinder möglich.