Feldhilfe:
Hast du auf ausländische Beteiligungserträge Steuern gezahlt, die du in Deutschland anrechnen lassen willst? (Zeilen 32-34 der Anlage KAP-BET)
Wähle "ja", wenn du Kapitalerträge aus Beteiligungen erhalten hast, die im Ausland steuerpflichtig waren und bei denen ausländische Quellensteuer einbehalten wurde.
Wichtig: Diese Angaben betreffen nicht Zinsen, Dividenden oder Fonds (Anlage KAP), sondern Kapitalerträge aus Beteiligungen, die in der Anlage KAP-BET erklärt werden – z. B. aus stillen Beteiligungen, geschlossenen Fonds oder Gemeinschaften.
Folgende ausländische Steuerbeträge können angegeben werden:
Bereits angerechnete Steuern, z. B. durch eine Beteiligungsgesellschaft
Noch nicht angerechnete Steuern, z. B. direkt im Ausland gezahlt
Fiktive Quellensteuern, die laut Doppelbesteuerungsabkommen anrechenbar sind
Hinweis: Eine Anrechnung ist nur möglich, wenn ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht und entsprechende Nachweise vorliegen. Die Angaben findest du meist im Feststellungsbescheid oder der Erträgnisaufstellung.
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