Gib hier eine Bezeichnung für die vorliegende Abrechnung an, z. B.
Nebenkostenabrechnung 2023,
Hausgeldabrechnung 2024 oder
Bescheinigung nach § 35a EStG für 2023
Wenn Dir keine aktuelle Abrechnungfür 2024 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall darfst Du die Dir vorliegende Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)
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