Förderfähig sind die Erneuerung oder der Einbau einer Lüftungsanlage. Dabei werden die folgenden Anlagen gefördert:
Bedarfsgeregelte zentrale Abluftsysteme,
zentrale, dezentrale oder raumweise Anlagen mit Wärmeübertrager
Kompaktgeräte für energieeffiziente Gebäude
Kompaktgeräte mit Luft-Luft-/Wasserwärmepumpe
Die Lüftungsanlagen müssen die zum Zeitpunkt des Einbaus geltenden Anforderungen der Ökodesign-Richtlinie an die umweltgerechte Gestaltung von Wohnungslüftungsanlagen einhalten.
Die förderfähigen Aufwendungen können grundsätzlich aus der Bescheinigung des Fachunternehmens entnommen werden.
Als Nachweis reiche bitte die Bescheinigung(en) des ausführenden Fachunternehmens nach § 21 Energieeinsparverordnung (EnEV) ein.
Die Steuerermäßigung kann nicht in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen bereits als Betriebsausgaben, Werbungskosten (z. B. bei doppelter Haushaltsführung), Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
Hinweis: Mit der Verordnung zur Änderung der Energetische Sanierungsmaßnahmen-Verordnung vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1780, wurde die ESanMV an die neue Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Welche Anforderungen für die Ausstellung der Bescheinigungen gelten, beschreibt das Bundesfinanzministerium ausführlich in einem Erlass (BMF-Schreiben vom 15.10.2021).
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