Wenn du Corona-Hilfen, Überbrückungshilfen oder vergleichbare Zuschüsse für deinen Betrieb zurückzahlen musstest, gehören die Rückzahlungen zu den Betriebsausgaben. Trage die zurückgezahlten Beträge hier ein.
Bei diesen Corona-Zuschüssen handelt es sich um steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Da für die Corona-Zuschüsse regelmäßig keine Steuerbefreiung greift, erhöhen die Corona-Hilfen deinen Gewinn. Dementsprechend reduziert die Rückzahlung der Corona-Hilfen als Betriebsausgaben deinen Gewinn.
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