Sofern du das 55. Lebensjahr vollendet hast oder dauernd berufsunfähig bist, kannst du für den Veräußerungsgewinn einen Veräußerungsfreibetrag beantragen.
Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden.
Der ermäßigte Steuersatz wird - wie der Veräußerungsfreibetrag - nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:
Du musst das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
Die Vergünstigungen kannst du nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
Du musst die Vergünstigungen beantragen.
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