Erfasse bereits angerechnete ausländische Quellensteuern, die von Deiner Bank auf die einzubehaltende Abgeltungsteuer angerechnet und in der Steuerbescheinigung in Zeile 40 ausgewiesen wurden.
Die von der Bank vorgenommene Anrechnung von Quellensteuern ist der Höhe nach auf den Satz begrenzt, der nach dem jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zulässig ist. Sollte der nach einem DBA zulässige Höchstsatz über 25 % liegen, ist die anrechenbare Quellensteuer auf 25 % begrenzt.
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reiche daher geeignete Nachweise ein.
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