Liegt bei Ihnen insbesondere einer der folgenden Sachverhalte vor, können Sie den Steuereinbehalt durch das Finanzamt überprüfen lassen, wenn
der Sparer-Pauschbetrag beim Steuerabzug nicht vollständig ausgeschöpft wurde,
beim Steuerabzug eine den tatsächlichen Kapitalertrag übersteigende Ersatzbemessungsgrundlage angewandt wurde, weil dem Kreditinstitut
die Anschaffungskosten nicht bekannt waren,
beim Steuerabzug Verluste bei einem Kreditinstitut nicht oder zu niedrig berücksichtigt wurden und / oder
die Einkünfte nach einem Doppelbesteuerungsabkommen in Deutschland der Höhe nach nur begrenzt besteuert werden.
In diesen Fällen tragen Sie bitte in die folgenden Feldern die jeweiligen korrigierten Beträge ein und erläutern Sie diesen in einer gesonderten Aufstellung.
Beispiel: Die am 2.1.2015 für 10.000 Euro entgeltlich erworbenen Aktien wurden am 14.12.2015 für 15.000 Euro verkauft. Im Zusammenhang mit An- und Verkauf wurden von der Bank Aufwendungen in Höhe von 250 Euroberücksichtigt. Der Gewinn in Höhe von 4.750 Euro unterlag der Kapitalertragsteuer und wurde in der auf Verlangen ausgestellten Steuerbescheinigung ausgewiesen. Keine Berücksichtigung fanden Transaktionskosten in Höhe von 500 Euro.
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