Wer hat einen Anspruch auf Kindergeld und die steuerlichen Freibeträge?
Das Kindergeld ist einkommensunabhängig und wird gezahlt, wenn ein Anspruch darauf besteht. Eine Voraussetzung ist das Alter des Kindes, die andere das so genannte Kindschaftsverhältnis.
Ein Kindschaftsverhältnis ist grundsätzlich bei Kindern gegeben, die ersten Grades mit dir verwandt sind. Das sind zunächst deine leiblichen Kinder, egal ob ehelich oder unehelich. Aber auch adoptierte Kinder sind im ersten Grad mit dir verwandt. Auch bei einem Pflegekind besteht ein Kindschaftsverhältnis, wenn es bei dir im Haushalt lebt und du zu ihm ein dauerhaftes Aufsichts-, Betreuungs- und Erziehungsverhältnis hast. Das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern darf nicht mehr bestehen. Gelegentliche Besuche der leiblichen Eltern sind unschädlich.
Kindergeld wird auch gezahlt, wenn du in deinem Haushalt ein Stief- oder Enkelkind aufgenommen hast. In diesen Fällen liegt allerdings kein Kindschaftsverhältnis im Sinne des Steuerrechts vor. Deswegen steht Stief- oder Großeltern ein Kinderfreibetrag auch nicht automatisch zu, sondern nur dann, wenn die leiblichen Eltern die Freibeträge für Kinder auf die neuen Bezugspersonen übertragen.
Diese können dann auch von den sonstigen steuerlichen Vergünstigungen, etwa dem Ausbildungsfreibetrag, profitieren. Das kann sinnvoll sein, wenn die leiblichen Eltern selbst kaum Steuern zahlen, etwa weil sie noch studieren.
Bis zum 18. Geburtstag des Kindes muss für den Anspruch auf Kindergeld und Freibeträge keine weitere Voraussetzung erfüllt sein als die des bestehenden Kindschaftsverhältnisses. Ab dem 18. Geburtstag gibt es Kindergeld nur noch für Kinder, die in Ausbildung sind oder einen Freiwilligendienst leisten. Ggf. kommt auch Kindergeld für arbeitslose Kinder in Betracht.
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