Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen musst du die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:
die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
Zinsen auf Steuererstattungen
Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)
Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.
Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:
ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs.
Auch wenn du einen Antrag auf eine sogenannte Günstigerprüfung stellen willst, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch kannst du unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
Hinweis
Für Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung gibt es Sonderregelungen.
Rechner
Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.
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