Wenn Sie keinen Anspruch auf Kindergeld oder Freibeträge für Ihr volljähriges Kind haben, können Sie in den betreffenden Monaten auch Ihre Unterhaltsleistungen für Ihr bedürftiges Kind als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Der abzugsfähige Unterhaltshöchstbetrag im Jahre 2016 beträgt 8.652 Euro.
Bewertungen des Textes: Kann ich hier auch Unterhaltsleistungen für meine Kinder geltend machen?
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