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Geschäftsbeziehungen mit dem Ausland
Seit 2009 werden alle Steuerpflichtigen aufgefordert, Angaben über das bestehen einer nachhaltigen Geschäftsbeziehung zu Finanzinstituten im Ausland zu machen.
Bestimmend für die Höhe der ausländischen Einkünfte ist das deutsche Steuerrecht. Etwaige Abzüge für Werbungskosten werden also nach dem Einkommensteuergesetz gehandhabt.
Ausländische Einkünfte liegen vor bei: • Arbeitslohn bei einer Tätigkeit im Ausland • Erträge aus Guthaben und Einlagen bei ausländischen Finanzinstituten • Dividenden von Aktien ausländischer Unternehmen • Ausschüttungen bzw. Erträge aus ausländischen Investmentfonds oder Anleihen • Einkünfte aus selbständiger Arbeit, wenn die Tätigkeit im Ausland ausgeübt wird • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, wenn die bewirtschafteten Flächen im Ausland liegen