Feldhilfe:
Hat <%0100801%> Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld erhalten?
Wähle "ja", wenn du 2025 Lohn- oder Einkommensersatzleistungen aus Deutschland, einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz erhalten hast.
Zu den Lohn- bzw. Einkommensersatzleistungen zählen insbesondere
Arbeitslosengeld I,
Insolvenzgeld bei Insolvenz des Arbeitgebers,
Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz,
Mutterschaftsgeld, Zuschuss zum Mutterschaftsgeld,
Kranken-, Verletzten- und Übergangsgeld für Behinderte oder vergleichbare Lohnersatzleistungen,
Aufstockungsbeträge sowie Altersteilzeitzuschläge nach dem Altersteilzeitgesetz bzw. Beamtenrecht,
Zuschüsse zum Arbeitsentgelt für ältere Arbeitnehmer durch die Agentur für Arbeit.
Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld.
Diese Leistungen werden in der Regel vom jeweiligen Leistungsträger elektronisch an das Finanzamt übermittelt. Sie sind zwar steuerfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG). Das bedeutet: Sie erhöhen den Steuersatz, mit dem dein übriges Einkommen besteuert wird.
Diese Leistungen darfst du hier nichtangeben:
Kurzarbeitergeld, das vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde: Es ist bereits in der Lohnsteuerbescheinigung enthalten.
Arbeitslosengeld II (Bürgergeld): Es unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt und ist steuerlich nicht relevant.
Krankentagegeld einer privaten (Zusatz-)Krankenversicherung: Es ist steuerfrei und muss nicht angegeben werden.
Ebenfalls nicht anzugeben sind folgende steuerfreie Leistungen,da sie nicht dem Progressionsvorbehalt unterliegen:
Mehraufwandsentschädigung für sogenannte 1-Euro-Jobs
Krankentagegeld aus einer privaten Krankenversicherung
Erziehungsgeld
Wohngeld
Sozialhilfe
Kindergeld
Streikgelder
Gründungszuschuss für Existenzgründer
Pflegeunterstützungsgeld (ab 2015)
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