Trage hier sowohl die abziehbaren als auch die nicht abziehbaren Aufwendungen für Geschenke ein.
Geschenke an Geschäftsfreunde
Geschenke sind grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar, sofern die Kosten pro Person und Jahr 50 Euro nicht überschreiten. Für umsatzsteuerpflichtige Unternehmer gilt dieser Betrag ohne Umsatzsteuer. Bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmern (z. B. Kleinunternehmer, Ärzte) ist die Umsatzsteuer in die Freigrenze von 50 Euro einzubeziehen.
Freigrenze von 50 Euro
Es handelt sich um eine Freigrenze, nicht um einen Freibetrag. Das bedeutet: Sobald die Aufwendungen für Geschenke den Betrag von 50 Euro pro Person und Jahr überschreiten, sind sie insgesamt nicht als Betriebsausgaben absetzbar. Auch diese nicht abziehbaren Beträge sind hier zu erfassen.
Kosten für Kennzeichnung und Verpackung
Die Kosten für die Kennzeichnung des Geschenks als Werbeträger (z. B. Logoaufdruck) werden bei der Ermittlung der 50-Euro-Grenze mit einbezogen.
Versand- und Verpackungskosten bleiben außer Betracht und zählen nicht zur Freigrenze.
Ausnahmen von der Freigrenze
Betriebliche Nutzung des Geschenks: Die Freigrenze von 50 Euro entfällt, wenn der Empfänger das Geschenk ausschließlich in seinem Betrieb nutzen kann (gemäß R 4.10 Abs. 2 Satz 4 EStR).
Geschenke an eigene Arbeitnehmer: Betrieblich veranlasste Geschenke an Arbeitnehmer sind in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar und hier einzutragen.
Dokumentationspflicht
Die Ausgaben für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben erfasst werden. Eine separate Buchung, z. B. auf einem gesonderten Konto, ist erforderlich, um die Abzugsfähigkeit zu gewährleisten.
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