Wenn die Unterhaltsleistungen dem Teileinkünfteverfahren (TEV) unterliegen, wähle "ja".
Wichtig: Das Teileinkünfteverfahren ist ein Ausnahmefall und betrifft nur besondere Situationen mit Betriebsbeteiligungen.
Das Teileinkünfteverfahren (60 %-Besteuerung) kann nur dann angewendet werden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Du erhältst Unterhaltszahlungen, die sich auf Einkünfte aus einer betrieblichen Beteiligung beziehen (z. B. GmbH-Anteile),
und der Ex-Partner die Zahlung direkt aus seinen betrieblichen Einkünften leistet,
und Du als Empfänger eine entsprechende Beteiligung hältst oder gehalten hast.
Nur in diesem Sonderfall ist es möglich, dass Du die Unterhaltsleistungen nur zu 60 % versteuern musst (nach § 3 Nr. 40 EStG i. V. m. § 3c Abs. 2 EStG).
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