Diese Angabe ist erforderlich, wenn du im Jahr der Scheidung zwischen der Einzelveranlagung für Ehegatten und der Zusammenveranlagung wählen kannst.
Im Jahr des dauernden Getrenntlebens: Du kannst wählen, ob du einzeln oder zusammen veranlagt werden möchtest
Ab dem Folgejahr des dauernden Getrenntlebens: Es erfolgt automatisch eine Einzelveranlagung mit Grundtarif. Der Splittingtarif ist dann nicht mehr möglich.
Gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr: Du kannst eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, wenn du an mindestens einem Tag dieses Jahres nicht dauernd getrennt gelebt hast. Ab dem Folgejahr ist nur noch eine Einzelveranlagung möglich.
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