Gib hier eine Bezeichnung für die vorliegende Abrechnung an, z. B.
Nebenkostenabrechnung 2021,
Hausgeldabrechnung 2022 oder
Bescheinigung nach § 35a EStG für 2021
Wenn Dir keine aktuelle Abrechnungfür 2022 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall darfst Du die Dir vorliegende Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)
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