Pflegekosten können entweder als außergewöhnliche Belastungen und/oder als Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.
Wenn du eine Person unentgeltlich pflegst, kannst du den Pflegepauschbetrag in Anspruch nehmen. Wenn du keine höheren Ausgaben hast als 600 bis 1.800 Euro, ist das auch die beste Lösung für dich. Sind deine Ausgaben höher, können anstatt des Pflegepauschbetrages die tatsächlichen Kosten als Pflegekosten geltend gemacht werden.
Der Pauschbetrag beträgt
bei Pflegegrad 2: 600 Euro
bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro
Die Erfassung aller Aufwendungen erfolgt im Bereich "Haushaltsnahe Dienstleistungen > Pflege-/Betreuungsleistungen", so dass die Kosten auch der gepflegten Person zugeordnet werden können
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