Welche Bestattungskosten erkennt das Finanzamt nicht an?
Das Finanzamt erkennt bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Bestattung nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG an. Dazu zählen insbesondere:
Bewirtungskosten für Trauergäste (z. B. Leichenschmaus)
Anschaffung von Trauerkleidung für die Beisetzung oder Trauerzeit
Reisekosten von Angehörigen zur Teilnahme an der Bestattung
Diese Aufwendungen gelten als allgemeine Lebenshaltungskosten und sind nicht steuerlich abziehbar.
Keine Anerkennung von Bestattungsvorsorgeaufwendungen
Auch Ausgaben für die eigene Bestattungsvorsorge – zum Beispiel durch Abschluss eines Vorsorgevertrags – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden.
Bewertungen des Textes: Welche Bestattungskosten erkennt das Finanzamt nicht an?
5.00
von 5
Anzahl an Bewertungen: 1
Sichern Sie sich einfach die volle Steuererstattung, die Ihnen zusteht!
Nur SteuerGo bietet Ihnen:
Persönliche Steuertipps im Wert von 312 Euro (Durchschnitt)
Verständliche Eingabehilfen und Erklärungen
Import aus jeder beliebigen anderen Steuersoftware