Wohneigentümer können eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG für mehrere energetische Einzelmaßnahmen in Anspruch nehmen – auch wenn diese zeitlich unabhängig voneinander durchgeführt werden.
Höhe der Förderung bei energetischer Sanierung
Für energetische Maßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum werden 20 % der Aufwendungen, maximal 40.000 Euro pro Wohnobjekt, steuerlich gefördert. Die Steuerermäßigung verteilt sich auf drei Jahre:
Jahr 1 und 2: Jeweils 7 % der Aufwendungen, maximal 14.000 Euro pro Jahr
Jahr 3: Weitere 6 %, maximal 12.000 Euro
Der Abzug erfolgt direkt von der Steuerschuld, nicht vom zu versteuernden Einkommen.
Baubegleitung und Fachplanung: 50 % abzugsfähig
Abweichend davon sind bei der energetischen Fachplanung und Baubegleitung durch einen zertifizierten Energieberater 50 % der Kosten von der Steuerschuld abziehbar.
Wichtige Voraussetzungen für den Steuerabzug (FG Hamburg, Urteil vom 06.08.2024, Az. 1 K 73/24)
Die Förderung kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige in jedem der drei Förderjahre über eine ausreichende tarifliche Steuerschuld verfügt.
Ist die Steuer geringer als der maximal mögliche Abzugsbetrag (z. B. unter 14.000 Euro im ersten Jahr), wird die Förderung entsprechend gekürzt.
Eine Verlängerung des Förderzeitraums über drei Jahre hinaus ist nicht möglich.
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