Arbeitszimmerkosten: Doppelter Höchstbetrag bei zwei Personen?
Ab dem 1.1.2023 wurde die steuerliche Berücksichtigung von "Homeoffice" und "Homework" neu geregelt.
Es gibt zwei Unterscheidungsfälle (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b und 6c EStG, geändert durch das "Jahressteuergesetz 2022" vom 16.12.2022; BMF-Schreiben vom 15.8.2023, IV C 6-S 2145/19/10006):
Das Arbeitszimmer bildet den "Mittelpunkt" der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung:
Die Jahrespauschale von 1.260 EUR ist ein Pauschbetrag für die Aufwendungen im häuslichen Arbeitszimmer.
Das Wahlrecht zum Abzug der Jahrespauschale kann nur einheitlich für das gesamte Jahr ausgeübt werden.
Die Jahrespauschale ist personenbezogen und kann nicht mehrfach für verschiedene Tätigkeiten in Anspruch genommen werden.
Der Abzug der Tagespauschale (6 EUR pro Tag) für denselben Zeitraum ist nicht zulässig.
Bei gemeinsam genutzten Arbeitszimmern von Ehegatten oder Lebensgefährten gelten spezielle Regelungen.
Berufliche Tätigkeit zu Hause, aber kein Mittelpunkt:
Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 EUR pro Tag für maximal 210 Tage, insgesamt also 1.260 EUR pro Jahr.
Der Arbeitsplatz in der Wohnung muss keine speziellen Anforderungen erfüllen.
Die Tagespauschale kann auf verschiedene Tätigkeiten aufgeteilt oder insgesamt einer Tätigkeit zugeordnet werden, jedoch nicht mehrfach abgesetzt werden.
Bei einem doppelten Haushalt oder dem Abzug von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer ist die Tagespauschale nicht zusätzlich abzugsfähig.
Die Tagespauschale wird mit dem Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 EUR verrechnet und erfordert eine Steuerersparnis von über 1.230 EUR.
Aufzeichnungspflicht: Die Kalendertage, an denen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Tagespauschale erfüllt sind, sind vom Steuerpflichtigen aufzuzeichnen und in geeigneter Form glaubhaft zu machen.
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