Mit dem Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG können kleine und mittlere Unternehmen geplante Investitionen in bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens bereits vorab steuerlich geltend machen. Dadurch sinkt der zu versteuernde Gewinn – das verbessert die Liquidität und erleichtert die Finanzierung.
Höhe des Abzugs
Für das Steuerjahr 2025 können bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Investitionsabzugsbetrag vom Gewinn abgezogen werden.
Voraussetzungen im Jahr 2025
Ein Betrieb kann im Jahr 2025 einen IAB bilden, wenn:
der Gewinn im Wirtschaftsjahr nicht mehr als 200.000 Euro beträgt (vor Abzug des IAB),
unabhängig davon, ob der Gewinn per Einnahmen-Überschussrechnung oder durch Bilanzierung ermittelt wird.
Sonderregelungen für Altjahre (vor 2020)
Bilanzierende Gewerbetreibende: Betriebsvermögen max. 235.000 Euro (2009/2010: 335.000 Euro)
Einnahmen-Überschussrechner (z. B. Freiberufler): Gewinn max. 100.000 Euro (2009/2010: 200.000 Euro)
Land- und Forstwirte:
Wirtschaftswert max. 125.000 Euro (2009/2010: 175.000 Euro)
Alternativ: Gewinn max. 100.000 Euro (bei Einnahmen-Überschussrechnung)
Hinweis: Verlängerte Investitionsfristen für Alt-Fälle
Die reguläre Frist zur Verwendung eines Investitionsabzugsbetrags beträgt drei Jahre. Aufgrund der Corona-Pandemie wurde diese Frist für bestimmte Jahrgänge verlängert:
IAB aus 2017 oder 2018: Fristende bis spätestens 31.12.2022. Letztmögliche Investition bis 31.12.2022.
IAB mit regulärem Fristende 2020 oder 2021: Verlängerung auf bis zu 4 oder 5 Jahre. Letztmögliche Investition: bis spätestens 2025.
IAB mit regulärem Fristende 2022: Verlängerung auf bis zu 6 Jahre möglich. Letztmögliche Investition: bis spätestens 2025.
Diese Regelungen betreffen ausschließlich Investitionsabzugsbeträge, die vor oder bis 2022 gebildet wurden. Für IAB ab 2023 gilt wieder die reguläre Dreijahresfrist nach § 7g Abs. 3 EStG.
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