Krankheitskosten können unbegrenzt als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abgesetzt werden. Das Finanzamt zieht jedoch eine zumutbare Eigenbelastung ab, die je nach Einkommen, Familienstand und Kinderzahl zwischen 1 % und 7 % des Jahreseinkommens liegt. Erstattungen durch Krankenkassen oder Versicherungen müssen von den Ausgaben abgezogen werden.
Absetzbare Krankheitskosten:
Ärztliche Behandlung
Heilbäder, Krankengymnastik
Pflegeleistungen
Heilpraktiker oder Homöopath
Medikamente und Zuzahlungen in der Apotheke
Medizinische Hilfsmittel
Krankenhausaufenthalte
Fahrtkosten zum Arzt, Krankenhaus, Krankengymnastik etc.
Fahrtkosten:
Öffentliche Verkehrsmittel: Die tatsächlichen Kosten können abgesetzt werden, Fahrkarten sollten aufbewahrt werden.
Eigenes Auto: Eine Pauschale von 0,30 Euro pro Kilometer kann angesetzt werden.
Auch Kosten für Zahnersatz oder eine medizinisch verordnete Kur sind absetzbar. Nicht absetzbar sind Ausgaben für Krankenbesuche oder vorbeugende Maßnahmen wie Diäten oder Massagen zur Entspannung.
Bonusprogramme und Erstattungen
Viele gesetzliche Krankenkassen bieten Bonusprogramme nach § 65a SGB V für gesundheitsbewusstes Verhalten an. Diese Bonuszahlungen mindern den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge nicht, da sie keine Beitragsrückerstattungen darstellen (BFH-Urteil vom 1.6.2016, X R 17/15; BFH-Urteil vom 6.5.2020, X R 16/18).
Beispiele sind Prämien für Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen oder sportliche Aktivitäten. Boni für familienversicherte Mitglieder werden dem Hauptversicherten zugerechnet.
Beitragsrückerstattungen mindern den Sonderausgabenabzug, z. B. Prämien nach § 53 SGB V für die Teilnahme an hausarztzentrierter Versorgung.
Bonuszahlungen für Maßnahmen außerhalb des Basiskrankenversicherungsschutzes, wie Osteopathie oder Mitgliedschaften in Fitnessstudios, gelten nicht als Rückerstattungen und mindern den Sonderausgabenabzug nicht.
Tipps:
Bonuszahlungen bis 150 Euro pro Person mindern den Sonderausgabenabzug nicht. Übersteigt der Bonus diesen Betrag, muss der überschreitende Anteil als Beitragsrückerstattung angerechnet werden.
Prüfen Sie den Steuerbescheid: Manchmal werden Bonusprogramme von der Krankenkasse nicht korrekt gemeldet. Kontrollieren Sie daher die angesetzten Werte.
Private Krankenversicherung: Bonuszahlungen von privaten Krankenversicherungen zur Förderung kostenbewussten Verhaltens mindern den Sonderausgabenabzug, wenn sie unabhängig von entstandenem finanziellen Aufwand gezahlt werden.
Rechner
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