Wenn Sie wegen Ihres Jobs vorübergehend an einem anderen Ort wohnen (doppelte Haushaltsführung), entstehen Ihnen dort zusätzliche Verpflegungskosten – z. B. weil Sie sich mittags oder abends selbst versorgen müssen.
Für diese Mehrkosten können Sie pauschal einen sogenannten Verpflegungsmehraufwand geltend machen – allerdings nur für die ersten drei Monate ab Bezug der Zweitwohnung.
Das ist die sogenannte Drei-Monats-Frist.
Beispiel:
Sie beziehen am 1. März 2024 eine Zweitwohnung in Berlin wegen einer neuen Stelle. Dann können Sie vom 1. März bis 31. Mai 2024 Verpflegungspauschalen geltend machen:
28 Euro pro Tag für jeden vollen Abwesenheitstag
14 Euro bei An- oder Abreise
Ab dem 1. Juni 2024 endet der Anspruch auf diese Pauschalen – es sei denn, die Frist beginnt aus bestimmten Gründen erneut.
Wann beginnt die Frist erneut?
Die Drei-Monats-Frist beginnt neu, wenn:
Sie Ihre Zweitwohnung wechseln (z. B. durch Umzug am Arbeitsort), oder
Sie Ihre auswärtige Tätigkeit mindestens 4 Wochen unterbrechen – z. B. durch:
Urlaub
Krankheit
Elternzeit
betriebsbedingte Pausen
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, BFH-Urteil: vom 28.02.2013, VI R 90/10
Wichtig:
Die Frist gilt pro Einsatzort bzw. Zweitwohnung.
Bei mehreren Unterbrechungen kann sie mehrfach neu beginnen.
Die Pauschalen gelten maximal drei Monate am Stück, selbst bei längerer Tätigkeit.
Rechner
Arbeitstage-Rechner: Mit unserem Arbeitstage-Rechner ermitteln Sie ganz einfach die Zahl der Arbeitstage in einem beliebigen Zeitraum.
Bewertungen des Textes: Was bedeutet die Drei-Monats-Frist?
5.00
von 5
Anzahl an Bewertungen: 1
Sichern Sie sich einfach die volle Steuererstattung, die Ihnen zusteht!
Nur SteuerGo bietet Ihnen:
Persönliche Steuertipps im Wert von 312 Euro (Durchschnitt)
Verständliche Eingabehilfen und Erklärungen
Import aus jeder beliebigen anderen Steuersoftware