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(2024) Wer kann die Sonderabschreibung nach §7b EStG in Anspruch nehmen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2024. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2025 finden Sie unter:
(2025): Wer kann die Sonderabschreibung nach §7b EStG in Anspruch nehmen?

Sonderabschreibung für Mietwohnungen: Um den Bau von neuen Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment anzukurbeln, wurde im Jahr 2019 eine befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG eingeführt, die 2022 erneut aufgelegt wurde.

Abschreibung bei Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021:

  • 5 % Sonderabschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.000 EUR je qm Wohnfläche im Jahr der Anschaffung und den folgenden drei Jahren.
  • Begünstigt sind Gebäude mit Baukosten bis 3.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, förderfähig bis 2.000 EUR.
  • Die Immobilie muss mindestens 10 Jahre vermietet werden, ohne Mietobergrenze.
  • Der Stichtag ist der 31.12.2021, und es müssen Bauanträge zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt werden.

Abschreibung bei Bauantrag zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026:

  • Begünstigt sind Bauanträge zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026.
  • 5 % Sonderabschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage in den ersten vier Jahren.
  • Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 4.000 Euro je qm Wohnfläche.
  • Begünstigt sind Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 5.200 Euro je qm Wohnfläche sind.
  • Erwerb bis zum Ende des Fertigstellungsjahres erforderlich.
  • Voraussetzung ist ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40.

Praxistipps:

  • Beobachten möglicher Änderungen bei den Kostenbezugsgrößen (4.000 Euro / 5.200 Euro).
  • De-Minimis-Verordnung gilt für Gewinneinkünfte, nicht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
  • Neue Wohnungen aus dem Jahr 2022 sind vom § 7b EStG ausgeschlossen.