Sonderabschreibung für Mietwohnungen: Um den Bau von neuen Mietwohnungen im unteren und mittleren Mietpreissegment anzukurbeln, wurde im Jahr 2019 eine befristete Sonderabschreibung nach § 7b EStG eingeführt, die 2022 erneut aufgelegt wurde.
Abschreibung bei Bauantrag zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021:
5 % Sonderabschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 2.000 EUR je qm Wohnfläche im Jahr der Anschaffung und den folgenden drei Jahren.
Begünstigt sind Gebäude mit Baukosten bis 3.000 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche, förderfähig bis 2.000 EUR.
Die Immobilie muss mindestens 10 Jahre vermietet werden, ohne Mietobergrenze.
Der Stichtag ist der 31.12.2021, und es müssen Bauanträge zwischen dem 1.9.2018 und dem 31.12.2021 gestellt werden.
Abschreibung bei Bauantrag zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026:
Begünstigt sind Bauanträge zwischen dem 1.1.2023 und dem 31.12.2026.
5 % Sonderabschreibung auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis zur förderfähigen Bemessungsgrundlage in den ersten vier Jahren.
Begünstigt sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bis 4.000 Euro je qm Wohnfläche.
Begünstigt sind Gebäude, deren Baukosten nicht höher als 5.200 Euro je qm Wohnfläche sind.
Erwerb bis zum Ende des Fertigstellungsjahres erforderlich.
Voraussetzung ist ein "Effizienzhaus 40" mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40.
Praxistipps:
Beobachten möglicher Änderungen bei den Kostenbezugsgrößen (4.000 Euro / 5.200 Euro).
De-Minimis-Verordnung gilt für Gewinneinkünfte, nicht für Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
Neue Wohnungen aus dem Jahr 2022 sind vom § 7b EStG ausgeschlossen.
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