Ja. Du kannst auch weiterhin Kindergeld oder die steuerlichen Kinderfreibeträge erhalten, wenn dein Kind arbeitslos ist. Die Zahlung endet in dem Monat vor dem 21. Geburtstag des Kindes.
Die Meldung als Arbeitsuchender kann nicht nur bei einer Agentur für Arbeit in Deutschland erfolgen. Berücksichtigt werden auch Kinder, die in einem anderen EU-/EWR-Staat oder in der Schweiz arbeitsuchend gemeldet sind.
Für die steuerliche Berücksichtigung des Kindes ist es unschädlich, wenn es eine geringfügige Beschäftigung ausübt und der Verdienst im Jahresdurchschnitt nicht höher ist als 538 Euro monatlich. Unschädlich ist auch eine kurzfristige Beschäftigung, die auf 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wenn das Kind einer Beschäftigung von weniger als 15 Stunden wöchentlich nachgeht, ist dies stets unschädlich für den Kindergeldanspruch der Eltern. Denn das Kind gilt trotzdem als arbeitslos.
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