Beiträge zu einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Dienst-Haftpflichtversicherung solltest du nicht bei den Sonderausgaben angeben.
Diese beiden Versicherungen solltest du als Werbungskosten geltend machen. Der Vorteil ist, dass es bei den Werbungskosten keine Obergrenze der absetzbaren Beiträge wie bei den Vorsorgeaufwendungen gibt.
So kannst du höhere Beiträge absetzen für die Versicherungen, die du aus beruflichen Gründen abgeschlossen hast.
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