Beschränkt einkommensteuerpflichtig nach § 1 Absatz 4 EStG sind Personen, die
in Deutschland weder deinen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,
bestimmte inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben und
nicht auf Antrag unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 3 EStG (Grenzpendler) oder
erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gemäß § 1 Abs. 2 EStG sind.
Bei ihnen wird die Steuer durch Steuerabzug oder im Wege der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht erhoben.
Hinweis: Für Grenzgängern aus Frankreich, Österreich und der Schweiz gelten Sonderregelungen.
Zahlreiche personen- und familienbezogenen Steuervergünstigungen werden bei der Veranlagung zur beschränkten Steuerpflicht nicht berücksichtigt, u.a.:
Das Ehegattensplitting (Zusammenveranlagung) kann nicht in Anspruch genommen werden.
Das Gnadensplitting für Verwitwete im Jahr nach dem Sterbefall wird nicht gewährt (§ 32a Abs. 6 EStG).
Außergewöhnliche Belastungen können steuerlich nicht geltend gemacht werden (§§ 33, 33a, 33b EStG).
Ein Behinderten-Pauschbetrag und Pflege-Pauschbetrag bleiben dir verwehrt (§ 33b EStG).
Kinderfreibetrag sowie Freibeträge für Betreuung, Erziehung und Ausbildung werden nicht gewährt (§ 32 EStG).
Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende steht dir nicht zu (§ 24b EStG).
Die Steuerermäßigung für Haushaltshilfen, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in einer Wohnung (§ 35a EStG) im EU-/EWR-Ausland wird ab 2009 nicht gewährt.
Werbungskosten sind grundsätzlich nur in nachgewiesener Höhe absetzbar, wenn sie in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit inländischen Einkünften stehen.
Die Werbungskostenpauschale über 1.000 Euro für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit wird allerdings auch berücksichtigt, wenn keine höheren mit den Einkünften im wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Werbungskosten nachgewiesen werden.
Bei Renteneinkünften wird mindestens der Werbungskostenpauschbetrag über 102 Euro berücksichtigt.
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