Private Steuerberatungskosten sind seit 2006 nicht mehr als Sonderausgaben abziehbar. Jetzt können Steuerberatungskosten nur noch als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgesetzt werden, soweit sie im Zusammenhang mit der Einkunftserzielung stehen. Steuerberatungskosten sind also den abzugsfähigen Werbungskosten oder Betriebsausgaben sowie den nicht abzugsfähigen Kosten privater Lebensführung zuzuordnen.
Steuerlich absetzbar sind:
Beratung zu Einnahmen und Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit, Vermietung, Kapitalerträgen, Renten
Kosten für Ermittlung von Ausgaben und Einnahmen, Anfertigung von Zusammenstellungen, Ausfüllen der entsprechenden Anlagen
Anfertigen von Einnahme-Aufstellungen für das Finanzamt
Beantworten von einkunftsbezogenen Fragen
Ermitteln von Einnahmen und Ausgaben bei Gewinneinkünften
Erstellen und Überwachen der Buchführung
Erstellen von Einnahmeüberschussrechnungen oder Bilanzen
Rein private Kosten für einen Steuerberater lassen sich nicht absetzen, weil es sich um Kosten der Lebensführung handelt.
Nicht absetzbar sind u.a.:
Ausfüllen der Einkommensteuererklärung
Ermitteln der Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen
Kosten im Zusammenhang mit Fragen zu
Einkommensteuertarifen und zur Veranlagung
Haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen und Dienstleistungen
Kinderbetreuungskosten
Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer
Kindergeld und Eigenheimzulage
Tipp: Bei Beiträgen an Lohnsteuerhilfevereine, Aufwendungen für steuerliche Fachliteratur und Software wird es nicht beanstandet, wenn diese Aufwendungen i. H. v.50 Prozent den Betriebsausgaben oder Werbungskosten zugeordnet werden. Dessen ungeachtet ist aus Vereinfachungsgründen der Zuordnung des Steuerpflichtigen bei Aufwendungen für gemischte Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag von 100 Euro im Veranlagungszeitraum zu folgen. Beispiel: Der Steuerpflichtige zahlt in 01 einen Beitrag an einen Lohnsteuerhilfeverein i. H. v. 120 Euro. Davon ordnet er 100 Euro den Werbungskosten zu; diese Zuordnung ist nicht zu beanstanden (BMF v. 21.12.2007, BStBl 2008 I S. 256).
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