Wenn du wegen deines Jobs vorübergehend an einem anderen Ort wohnst (doppelte Haushaltsführung), entstehen dir dort zusätzliche Verpflegungskosten – z. B. weil du dich mittags oder abends selbst versorgen musst.
Für diese Mehrkosten kannst du pauschal einen sogenannten Verpflegungsmehraufwand geltend machen – allerdings nur für die ersten drei Monate ab Bezug der Zweitwohnung.
Das ist die sogenannte Drei-Monats-Frist.
Beispiel:
Du beziehst am 1. März 2024 eine Zweitwohnung in Berlin wegen einer neuen Stelle. Dann kannst du vom 1. März bis 31. Mai 2024 Verpflegungspauschalen geltend machen:
28 Euro pro Tag für jeden vollen Abwesenheitstag
14 Euro bei An- oder Abreise
Ab dem 1. Juni 2024 endet der Anspruch auf diese Pauschalen – es sei denn, die Frist beginnt aus bestimmten Gründen erneut.
Wann beginnt die Frist erneut?
Die Drei-Monats-Frist beginnt neu, wenn:
du deine Zweitwohnung wechselst (z. B. durch Umzug am Arbeitsort), oder
du deine auswärtige Tätigkeit mindestens 4 Wochen unterbrichst – z. B. durch:
Urlaub
Krankheit
Elternzeit
betriebsbedingte Pausen
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 4a Satz 8 EStG, BFH-Urteil: vom 28.02.2013, VI R 90/10
Wichtig:
Die Frist gilt pro Einsatzort bzw. Zweitwohnung.
Bei mehreren Unterbrechungen kann sie mehrfach neu beginnen.
Die Pauschalen gelten maximal drei Monate am Stück, selbst bei längerer Tätigkeit.
Rechner
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