Wenn du deine berufliche Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausübst, hast du in der Regel keine "erste Tätigkeitsstätte", sodass deine Arbeit als Auswärtstätigkeit gilt. Dies betrifft unter anderem:
Berufskraftfahrer
Reisebusfahrer
Linienbusfahrer
Straßenbahnführer
Müllwerker
Taxifahrer
Lokomotivführer (außer Werksbahn-Lokführer)
Oft musst du dich an einem Übernahmeort einfinden, um das Fahrzeug zu übernehmen. Hier sind die wichtigsten steuerlich absetzbaren Aufwendungen für solche Tätigkeiten:
1. Fahrten zwischen Wohnung und Übernahmeort
Für diese Fahrten kannst du nur die Entfernungspauschale geltend machen:
0,30 Euro pro Entfernungskilometer,
0,38 Euro ab dem 21. Entfernungskilometer.
2. Verpflegungspauschbeträge
Wenn du länger als 8 Stunden von deiner Wohnung und deiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend bist, kannst du zusätzlich zur Entfernungspauschale Verpflegungspauschbeträge ansetzen:
14 Euro bei 8 bis 24 Stunden Abwesenheit,
28 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden.
3. Übernachtungspauschale für Berufskraftfahrer
Berufskraftfahrer können eine Übernachtungspauschale von 9 Euro pro Kalendertag (bis 2023: 8 EUR) absetzen. Diese Pauschale gilt zusätzlich zum Verpflegungspauschbetrag und kann für folgende Tage abgesetzt werden:
An- und Abreisetage,
jeden Kalendertag mit einer 24-stündigen Abwesenheit während einer Auswärtstätigkeit im In- oder Ausland.
Aktuelle Entscheidungen
Werksbahn-Lokführer haben laut Bundesfinanzhof (BFH) eine erste Tätigkeitsstätte am Einsatzgebiet, nicht aber ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet (BFH-Urteil vom 1.10.2020, VI R 36/18).
Müllwerker haben keine erste Tätigkeitsstätte am Betriebshof, wenn sie dort nur Tourenansagen anhören und Fahrzeugunterlagen abholen (BFH-Urteil vom 2.9.2021, VI R 25/19).
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