Feldhilfe:
Bezeichnung (z.B. Name der Hausverwaltung)
Geben Sie hier eine Bezeichnung für die vorliegende Abrechnung an, z. B.
Nebenkostenabrechnung 2024,
Hausgeldabrechnung 2025 oder
Bescheinigung nach § 35a EStG für 2024
Wenn Ihnen keine aktuelle Abrechnungfür 2025 oder eine Bescheinigung nach § 35a EStG vorliegen, ist dies kein Problem. In diesem Fall dürfen Sie die Ihnen vorliegende Nebenkosten- oder Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr für das aktuelle Steuerjahr zugrunde legen. So können alle Mieter und Wohnungseigentümer verfahren. (BMF-Schreiben vom 09.11.2016)
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