Geben Sie den Betrag der Aufwendungen an, der dem Arbeitszimmer zugeordnet werden kann.
Bei direkt zurechenbaren Kosten tragen Sie den vollen Betrag ein, wenn die Kosten ausschließlich das Arbeitszimmer betreffen.
Bei anteiligen Wohnkosten tragen Sie nur den Anteil ein, der auf das Arbeitszimmer entfällt. Maßgeblich ist der Flächenanteil des Arbeitszimmers an der gesamten Wohnung oder am gesamten Haus.
Beispiel: Beträgt der Anteil des Arbeitszimmers 10 Prozent, können auch nur 10 Prozent der anteiligen Wohnkosten berücksichtigt werden.
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