Tragen Sie hier Verluste aus Termingeschäften ein, die in Ihrer Steuerbescheinigung weiterhin gesondert ausgewiesen werden.
Die frühere Verlustverrechnungsbeschränkung nach § 20 Abs. 6 Satz 5 EStG (Begrenzung auf 20.000 Euro und Verrechnung nur mit Gewinnen aus Termingeschäften oder Stillhalterprämien) wurde ab dem Steuerjahr 2025 aufgehoben.
Da einige Banken ihre IT-Systeme noch nicht vollständig angepasst haben, können entsprechende Verluste weiterhin mit Verweis auf diese Zeile ausgewiesen sein.
So gehen Sie vor:
Übernehmen Sie den Betrag genau wie in der Steuerbescheinigung ausgewiesen in diese Zeile 14.
Das Finanzamt verrechnet die erklärten Verluste automatisch mit allen positiven Kapitalerträgen.
Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, entnehmen Sie die Verluste bitte den Abrechnungsunterlagen Ihrer Depotbank. Auf Anforderung des Finanzamts sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Hinweis: In bestimmten Fällen (z. B. bei Ausbuchung wertloser Positionen) nimmt das Kreditinstitut keine vollständige Verlustverrechnung vor. Solche Verluste sind daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
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