Feldhilfe:
Zeile 15Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen
Tragen Sie hier Verluste aus sonstigen Kapitalforderungen ein, die in Ihrer Steuerbescheinigung weiterhin gesondert ausgewiesen werden (häufig mit Hinweis auf § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG).
Dazu gehören insbesondere:
Verluste aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung,
Verluste aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter,
Verluste aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter auf einen Dritten,
Verluste aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern.
Die frühere Verlustverrechnungsbeschränkung (Begrenzung auf 20.000 Euro pro Jahr) wurde ab dem Steuerjahr 2025 aufgehoben.
Da einige Banken ihre IT-Systeme noch nicht vollständig angepasst haben, können entsprechende Verluste weiterhin mit Verweis auf diese Zeile ausgewiesen sein.
So gehen Sie vor:
Übernehmen Sie den Betrag genau wie in der Steuerbescheinigung ausgewiesen in Zeile 15.
Das Finanzamt verrechnet die erklärten Verluste automatisch mit allen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.
Liegt Ihnen keine (Steuer-)Bescheinigung Ihres Kreditinstituts vor, entnehmen Sie die Verluste bitte den Abrechnungsunterlagen Ihrer Depotbank. Auf Anforderung des Finanzamts sind entsprechende Nachweise vorzulegen.
Hinweis: In bestimmten Fällen (z. B. bei Ausbuchung wertloser Positionen) nimmt das Kreditinstitut keine vollständige Verlustverrechnung vor. Solche Verluste sind daher im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung zu berücksichtigen.
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