Feldhilfe:
Es besteht eine Gütergemeinschaft (Ehevertrag!).
Wählen Sie hier "ja" nur dann aus, wenn Sie ausdrücklich eine Gütergemeinschaft notariell vereinbart haben.
Bei:
- der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft oder
- einer vereinbarten Gütertrennung
wählen Sie „Nein“.
Ohne Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft (Standardfall).
Durch einen notariellen Ehevertrag können Ehepartner stattdessen:
- die Gütertrennung (§ 1414 BGB) oder
- die Gütergemeinschaft (§ 1415 BGB)
vereinbaren.
Wichtig: Eine gemeinsame Steuererklärung oder gemeinsame Konten bedeuten keine Gütergemeinschaft.
Kurz erklärt:
- Zugewinngemeinschaft: Standardfall ohne Ehevertrag. Jeder Ehepartner behält sein eigenes Vermögen. Ein während der Ehe entstandener Zugewinn wird erst bei Beendigung der Ehe ausgeglichen.
- Gütergemeinschaft: Das Vermögen der Ehepartner wird ganz oder teilweise gemeinschaftliches Vermögen. Dadurch können Einkünfte steuerlich beiden Ehepartnern gemeinsam zugerechnet werden, z. B. bei einem gemeinsamen Gewerbebetrieb.
- Gütertrennung: Das Vermögen beider Ehepartner bleibt vollständig getrennt. Ein Zugewinnausgleich findet nicht statt.
Die Wahl des Güterstands hat meist keine direkten Auswirkungen auf die Steuererklärung.
Auch eingetragene Lebenspartner können ihren Güterstand durch Vertrag regeln (§§ 6, 7 LPartG).