Feldhilfe:
Hatten Sie berufliche Reisekosten oder Verpflegungsmehraufwand?
Wählen Sie "ja", wenn Ihnen durch eine berufliche Auswärtstätigkeit oder Geschäftsreise Kosten entstanden sind.
Eine Auswärtstätigkeit liegt vor, wenn Sie vorübergehend außerhalb Ihrer ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig waren. Hierzu zählen insbesondere
Dienstreise,
Einsatzwechseltätigkeit oder
Fahrtätigkeit.
Sie können insbesondere folgende Aufwendungen geltend machen:
Fahrtkosten,
Verpflegungsmehraufwendungen,
Übernachtungskosten sowie
Reisenebenkosten, zum Beispiel Park-, Maut- oder Gepäckkosten.
Beispiel: Sie fahren für einen Kundentermin in eine andere Stadt, übernachten dort eine Nacht und kehren am nächsten Tag zurück. Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Parkgebühren und gegebenenfalls Verpflegungspauschalen können Sie als Kosten einer Auswärtstätigkeit angeben.
Hinweis: Diese Auswahl kann nicht abgewählt werden, wenn auf Ihrer Lohnsteuerbescheinigung steuerfreie Arbeitgebererstattungen für Verpflegungsmehraufwendungen ausgewiesen sind. Bitte geben Sie in diesem Fall auch die zugehörigen Auswärtstätigkeiten an. Nur so kann geprüft werden, ob die steuerfreien Erstattungen die zulässigen Verpflegungspauschalen übersteigen.
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