Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie Angestellte in Ihrem Haushalt beschäftigen.
Hierunter fallen zum Beispiel die Aufwendungen für eine angestellte Haushaltshilfe, einen Gärtner oder ein Kindermädchen.
Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um eine geringfügige oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung handelt. Sie können die typischen Lohn- und Gehaltskosten steuerlich geltend machen, die für die Beschäftigung entstehen.
Eine beispielhafte Aufzählung begünstigter und nicht begünstigter haushaltsnaher Dienstleistungen und Handwerkerleistungen finden Sie auch im BMF-Schreiben vom 09.11.2016.
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