Wählen Sie "ja", wenn Sie im Jahr 2024 Bestattungskosten übernommen haben, für die der Nachlass des Verstorbenen nicht oder nur teilweise ausgereicht hat.
Abziehbar sind z. B.:
Überführungskosten
Leistungen des Bestattungsinstituts
Sarg, Urne, Einäscherung oder Seebestattung
Gebühren für Sterbeurkunde und Totenschein
Kosten für Todesanzeigen
Aufwendungen für Pfarrer, Küster, Organist, Trauerredner, Sargträger
Grabstein, Grabmal, Inschrift
Sichern Sie sich einfach die volle Steuererstattung, die Ihnen zusteht!
Nur SteuerGo bietet Ihnen:
Persönliche Steuertipps im Wert von 312 Euro (Durchschnitt)
Verständliche Eingabehilfen und Erklärungen
Import aus jeder beliebigen anderen Steuersoftware