Wählen Sie "ja" aus, wenn Sie im Steuerjahr 2024 Verluste aus Kapitalanlagen erlitten haben, z. B. durch:
den Verkauf von Wertpapieren (z. B. Anleihen, Fonds),
die Veräußerung von Aktien,
Termingeschäfte (z. B. Optionen, Futures, CFDs),
sonstige Kapitalforderungen (z. B. ausgefallene private Darlehen).
Verlustbescheinigung erforderlich
Um die Verluste steuerlich geltend zu machen, benötigen Sie eine Verlustbescheinigung Ihrer Bank oder Ihres Brokers. Diese muss allerdings bis spätestens 15. Dezember des jeweiligen Jahres beantragt werden.
Nur mit dieser Bescheinigung können Sie:
Verluste in der Steuererklärung angeben
Verluste bankübergreifend verrechnen
Achtung bei Aktienverlusten
Verluste aus Aktienverkäufen dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden (§ 20 Abs. 6 EStG). Eine Verrechnung mit Zinsen oder Fondsgewinnen ist nicht erlaubt.