Erfassen Sie hier fiktive ausländische Quellensteuern lt. Zeile 42 Ihrer Steuerbescheinigung.
Im Ausnahmefällen können Kreditinstitute die Abzugsfähigkeit von Quellensteuern nicht beurteilen, z. B. bei fiktiver Quellensteuer mit besonderen Anrechnungsvoraussetzungen. In diesem Fall werden diese fiktiven Steuern hier in der Steuerbescheinigung ausgewiesen. Über die Anrechenbarkeit fiktiver Quellensteuern entscheidet das Finanzamt.
Erklärte Quellensteuerbeträge werden von den Finanzämtern nur dann angerechnet, wenn der Anleger diese mit einer Steuerbescheinigung im Original nachweisen kann. Reichen Sie daher geeignete Nachweise ein.
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