Diese Angabe ist erforderlich, wenn Sie im Jahr der Scheidung zwischen der Einzelveranlagung für Ehegatten und der Zusammenveranlagung wählen können.
Im Jahr des dauernden Getrenntlebens: Sie können wählen, ob Sie einzeln oder zusammen veranlagt werden möchten
Ab dem Folgejahr des dauernden Getrenntlebens: Es erfolgt automatisch eine Einzelveranlagung mit Grundtarif. Der Splittingtarif ist dann nicht mehr möglich.
Gemeinsame Veranlagung im Trennungsjahr: Sie können eine gemeinsame Steuererklärung abgeben, wenn Sie an mindestens einem Tag dieses Jahres nicht dauernd getrennt gelebt haben. Ab dem Folgejahr ist nur noch eine Einzelveranlagung möglich.
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