Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?
Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten Sie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag
Das Kind ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet.
Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt.
Sie sind alleinstehend im steuerlichen Sinne (nicht verheiratet oder dauernd getrennt lebend).
Sie leben nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, außer:
es handelt sich um ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, oder
die Person ist pflegebedürftig und trägt nicht zur Haushaltsführung bei.
Der Entlastungsbetrag wird nur einmal jährlich berücksichtigt – unabhängig von der Kinderanzahl. Ausnahme: Bei getrennt lebenden Eltern kann jede/r Elternteil den Betrag beanspruchen, wenn jeweils ein Kind bei Vater oder Mutter lebt und das Kindergeld entsprechend ausgezahlt wird.
Aktuelle Rechtsprechung
Im Trennungsjahr kann der Entlastungsbetrag monatsweise ab dem Monat der Trennung beansprucht werden, sofern Einzelveranlagung gewählt wird und keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).
Auch im Heiratsjahr ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, wenn vor der Ehe keine andere erwachsene Person im Haushalt lebte (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
Das BMF-Schreiben vom 23.11.2022 (BStBl 2022 I S. 1634) bestätigt die allgemeine Anwendung dieser Urteile.
Tipp: Ausnahmen bei volljährigen Personen im Haushalt
Der Entlastungsbetrag bleibt erhalten, wenn:
die volljährige Person ein Kind oder Enkelkind ist, für das Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten,
die Person pflegebedürftig ist und nicht zur Haushaltsführung beiträgt.
Einkommensteuer-Veranlagungsrechner: Ob eine gemeinsame oder Einzelveranlagung von Ehegatten günstiger für Sie ist, rechnet Ihnen der Veranlagungsrechner aus.
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