Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung und anderen Basisversorgungen sind als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
Bis 2025 wirken sich Altersvorsorgebeiträge stufenweise steuermindernd aus, beginnend bei 60 % im Jahr 2005 und steigend auf 100 % bis 2025 (§ 10 Abs. 3 EStG).
2021: Ledige bis zu 25.787 Euro absetzbar (92 % steuermindernd).
2022: Ledige bis zu 25.639 Euro absetzbar (94 % steuermindernd).
Ab 2023 sind Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 % absetzbar, erhöht um 4 Prozentpunkte in 2023 und 2 Prozentpunkte in 2024 (§ 10 Abs. 3 Satz 6 EStG, "Jahressteuergesetz 2022").
2023: Ledige bis zu 26.528 Euro absetzbar (100 % steuermindernd).
2024: Ledige bis zu 27.566 Euro absetzbar (100 % steuermindernd).
Diese Änderung zielt darauf ab, eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden, wie in Urteilen des Bundesfinanzhofs vom 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) festgestellt wurde. Der BFH bestätigte die aktuelle Rentenbesteuerung als verfassungskonform, obwohl zukünftige Rentenjahrgänge davon betroffen sein könnten. Die Gesetzesänderungen sollen diesem Problem vorbeugen.
Rechner
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