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SteuerGo FAQs

 


Was muss ich bei der E-Mail-Kommunikation mit dem Finanzamt beachten?

Angelegenheiten, die du per E-Mail erledigen kannst

Du kannst per E-Mail alle Angelegenheiten erledigen, für die ein einfaches Schreiben ausreicht, z.B.

  • einfache Mitteilungen, wie die Beantwortung von Rückfragen oder die Mitteilung einer neuen Anschrift,
  • Anträge auf Änderung von Steuerbescheiden und
  • Einsprüche gegen Steuerbescheide und andere Verwaltungsakte sowie Einspruchsrücknahmen.

Nicht per E-Mail erledigt werden können Angelegenheiten,

  • für deren Wirksamkeit das Gesetz die eigenhändige Unterschrift vorsieht (z.B. Steuererklärungen) oder
  • wenn absolute Sicherheit über die Person des Absenders bestehen muss (z.B. Befreiung vom Steuergeheimnis).

Notwendige Absenderangaben

Die zuständige Stelle kann Dein Anliegen nur dann schnellst möglich bearbeiten, wenn Du möglichst eindeutig zuordnen kannst. Bitte gib bei der Erstellung des Anschreiben mit SteuerGo neben Deiner E-Mail Deinen Namen, Deine Anschrift und möglichst auch Deine Telefonnummer an. Die automatische Angabe der E-Mail-Absenderadresse reicht für eine ausreichende Bestimmung des Absenders durch das Finanzamt im Regelfall nicht aus. Wenn Du die Musteranschreiben von SteuerGo nutzt, werden diese Angaben im eingeloggten Bereich automatisch ergänzt!

In steuerlichen Angelegenheiten solltest Du Deinem Finanzamt auch Deine Steuernummer - sofern diese Dir bereits vorliegt - mitteilen.

E-Mail-Adressierung

Die Adressierung Deiner E-Mail-Nachricht kannst Du individuell anpassen. Standardmäßig schlägt SteuerGo für die Kontaktaufnahme die E-Mail der Posteingangsstelle Deines zuständigen Finanzamts vor. Die jeweilige Poststelle der Finanzverwaltung prüft, welche Stelle für Dein Anliegen zuständig ist, und leitet Deine Nachricht dorthin weiter.

Das Finanzamt ist aus Gründen der Gleichbehandlung jedoch gehalten, eingehende E-Mails grundsätzlich wie normale Briefpost zu behandeln. Du kannst also durch die Kommunikation per E-Mail keine wesentlich beschleunigte Erledigung Deines Anliegens erwarten. Die Beschleunigung durch den Wegfall der Postlaufzeiten bleibt Dir allerdings erhalten.

Antwort des Finanzamts und Befreiung vom Steuergeheimnis

Wegen der mangelnden Datensicherheit darf Dir das Finanzamt nur bei sehr allgemeinen Fragen per E-Mail antworten.

Für die Übermittlung von Inhalten, die dem Steuergeheimnis, dem Amtsgeheimnis, oder dem Datenschutz unterliegen, muss das Finanzamt grundsätzlich auf sichere Kommunikationswege wie Brief, Fax oder Telefon ausweichen.

Hiervon abweichend kann im Einzelfall das Finanzamt per E-Mail antworten, wenn der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter dies ausdrücklich wünscht und das Finanzamt durch schriftliche Erklärung insoweit vom Steuergeheimnis nach § 30 Absatz 4 Nummer 3 Abgabenordnung (AO) befreit.

 

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