Elektrofahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes sind Fahrzeuge, welche mit Elektromotoren betrieben werden, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern, also Batterien, oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern, also Brennstoffzellen, gespeist werden. Für sie gelten besondere Regelungen. So sind Elektrofahrzeuge je nach Zeitpunkt der Zulassung des Fahrzeuges entweder für
10 Jahre bei Zulassung bis 31. Dezember 2015 oder
5 Jahre bei Zulassung ab 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2020
von der Kraftfahrzeugsteuer befreit.
Nach diesem Zeitpunkt unterliegen Elektrofahrzeuge einer gewichtsorientierten Besteuerung.
Die Steuer beträgt je angefangene 200 Kilogramm verkehrsrechtlich zulässiges Gesamtgewicht:
Gewicht
Steuersatz je angefangene 200 kg
bis 2.000 kg
11,25 €
von 2.000 bis 3.000 kg
12,02 €
von 3.000 bis 3.500 kg
12,78 €
Um auch hier dem Umweltgedanken gerecht zu werden, ermäßigt sich die Steuer für Elektrofahrzeuge um 50 Prozent.
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