Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer und wird fällig am
15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November zu je einem Viertel.
Beträgt der Grundsteuerjahresbetrag mehr als 15 Euro und weniger als 30 Euro, wird dieser am
15. Februar und 15. August je zur Hälfte fällig.
Beträgt der Grundsteuerjahresbetrag nicht mehr als 15 Euro, wird dieser am
15. August in voller Höhe fällig.
Abweichend von den beiden erstgenannten Fälligkeiten kann auf Antrag des Steuerschuldners die Grundsteuer am 1. Juli in einem Jahresbetrag entrichtet werden.
Dieser Antrag muss spätestens bis zum 30. September des vorangegangenen Kalenderjahres gestellt werden. Die so beantragte Zahlungsweise bleibt auch für die Folgejahre gültig, es sei denn, Ihre Änderung wird bis zum 30. September für das folgende Jahr beantragt.
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