Ob und in welcher Höhe Schenkungsteuer zu entrichten ist, richtet sich nach dem Wert der Schenkung und dem Verwandtschaftsverhältnis des Beschenkten zum Schenkenden.
Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Beschenkten. Das ist der Netto-Wert des erworbenen Vermögens abzüglich der Freibeträge. Die Bewertung erfolgt grundsätzlich mit dem gemeinen Wert (Verkehrswert).
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich
Steuersatz in der Steuerklasse
I
II
III
75.000 Euro
7 %
15 %
30 %
300.000 Euro
11 %
20 %
30 %
600.000 Euro
15 %
25 %
30 %
6.000.000 Euro
19 %
30 %
30 %
13.000.000 Euro
23 %
35 %
50 %
26.000.000 Euro
27 %
40 %
50 %
über 26.000.000 Euro
30 %
43 %
50 %
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